schreibt vor, dass sie für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet werden. Für Gemeindestrassen zweiter Klasse sieht Art. 72 Abs. 2 StrG ausschliesslich Beiträge der Grundeigentümer an die Baukosten (nicht Unterhaltskosten) vor. Dementsprechend kann sich Art. 86 Abs. 3 StrG nur auf Gemeindestrassen dritter Klasse beziehen. Im Umfang, in welchem die nachträglichen Baubeiträge gemäss Abs. 1 für den Bau zu verwenden sind, ist dafür sachgemäss ein (neues) Kostenverlegungsverfahren durchzuführen (Art. 77 Abs. 2 StrG).