sistiert worden sei (act. G 12). Die Grundstücke Nr. 03 und 04 wurden somit zu Recht mit dem Nutzungsfaktor für das übrige Gemeindegebiet bewertet (vgl. act. G 8/19/2). Der Entscheid der Vorinstanz, für ihren Entscheid die Einzonungen nicht abzuwarten bzw. das Verfahren nicht zu sistieren, erweist sich damit als korrekt. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, weshalb der Teilzonenplan D.__- Süd bis auf Weiteres nicht genehmigt werden könne (act. G 17 Ziff. 2), braucht - wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird - nicht geprüft zu werden.