der Grossteil der Fläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges Gemeindegebiet waren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in diesem Verfahren, dass die Verfügung des Teilzonenplans D.__- Süd vom 15. August 2017 mit Einzonung der Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone nach wie vor nicht rechtskräftig bzw. das entsprechende Verfahren © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte