Die VRK hielt dort im Sinn einer Hypothese fest, dass der Einbezug nicht eingezonter Grundstücke bei Bestehen eines Gesamtprojekts mit etappenweiser Verwirklichung desselben zulässig wäre (GVP 2003 Nr. 22 S. 80 unten). Hieraus lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für die Bemessung des Sondervorteils keine von der erwähnten Rechtsprechung (GVP 1998 Nr. 30) abweichende Beurteilung ableiten. Unbestritten blieb, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans (25. Oktober 2011; act. G 8/19/5) der Grossteil der Fläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges Gemeindegebiet waren.