77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV). Es erscheint von daher sachgerecht, vorliegend den Sachverhalt als massgebend zu erachten, wie er sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids präsentierte. Dem von den Beschwerdeführern im vorliegenden Zusammenhang angeführten GVP 2003 Nr. 22 lag als Sachverhalt zugrunde, dass eine Umzonung von Grundstücken in die Bauzone als Möglichkeit zur Diskussion stand, aber noch nicht eingeleitet war, weshalb der Einbezug der noch nicht in der Bauzone liegenden Grundstücken in den Beitragsplan als nicht zulässig erachtet wurde.