EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition gewährleistet. Die Vorinstanz verfügte daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen konnte (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV).