3.3.2. Für die Bemessung des Sondervorteils sind nach der bisherigen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans massgebend (GVP 1998 Nr. 30 S. 82). Diese Rechtsprechung ist insofern zu präzisieren, als Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition gewährleistet.