Der Beitragsplan sei (in Anwendung von GVP 2003 Nr. 22 S. 80) an die tatsächlichen Gegebenheiten (Einzonungen im Jahr 2017) anzupassen, deren Realisierung heute wahrscheinlich sei. Die Art. 85 und 86 StrG würden keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen, um Perimeterbeteiligten mit eingezonten Grundstücken die Finanzierung des Strassenbaus für andere Perimeterbeteiligte, deren Grundstücke während noch laufenden Planverfahrens nachträglich eingezont würden, zu überbinden. Die nachträglichen Beiträge würden © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte