3.3.1. Die Beschwerdeführer halten daran fest, dass die Grundstücke Nrn. 03 und 04 unter Berücksichtigung ihrer Einzonung in die Industriezone in den streitigen Beitragsplan einzubeziehen seien. Beim Nutzungsfaktor (NF) der beiden Parzellen seien nicht mehr 0.4 (Nr. 03) und/oder 0.01 (Nr. 04), sondern wie bei allen anderen Parzellen in der Industriezone 0.8 als Faktor einzusetzen. Der Beitragsplan sei (in Anwendung von GVP 2003 Nr. 22 S. 80) an die tatsächlichen Gegebenheiten (Einzonungen im Jahr 2017) anzupassen, deren Realisierung heute wahrscheinlich sei.