02, 07, 05) durch zwei Wegstrecken (A und B) auf den Grundstücksgrenzen und sieht eine Querung des Grundstücks Nr. 05 (um zu Nr. 02 zu gelangen) nicht vor (vgl. Servitutenprotokoll von 1989 und dazugehöriger Plan [Teilstrecken A und B] in act. G 8/42). Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück Nr. 02 von der D.__-strasse her ergibt sich sodann auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, dass angesichts der Eigentumsverhältnisse eine weitergehende rechtliche Regelung oder einvernehmliche Nutzung jederzeit möglich wäre und im Alltag de facto auch ausgeübt werde (act.