Der Hinweis der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 6 Rz. 15) auf den Grunddienstbarkeitsvertrag von 1968 hilft insofern nicht weiter, als dieser den Zugang von Grundstück Nr. 02 zu Grundstück Nr. 05 nicht regelt und damit auch einen direkten Zugang vom Grundstück Nr. 02 aus zur Brücke über den K.__-bach einschliesslich der Privatstrasse auf den Grundstücken Nrn. 01 und 06 nicht ermöglicht (vgl. act. G 8/19/4 und G 8/42). Im Weiteren betrifft die Servituten-Regelung von 1989 lediglich die parzelleninterne Erschliessung (Nrn. 02, 07, 05) durch zwei Wegstrecken (A und B) auf den Grundstücksgrenzen