Ein Servitut aus dem Jahr 1989 sehe lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht auf einem schmalen Streifen am östlichen Rand der Parzelle Nr. 05 vor (act. G 8/42). Die Parzelle Nr. 07 habe weder ein Nutzungsrecht an der abzweigenden Privatstrasse und der Brücke noch ein solches an Grundstück Nr. 05. Diese beiden Grundstücke (Nrn. 07 und 02) verfügten damit über keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der D.__-strasse her, weshalb sie zurecht nicht im Perimeter erfasst worden seien (act. G 2 S. 12).