3.2. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren den Nichteinbezug von Grundstück Nr. 02 in den Perimeter des Beitragsplans (act. G 1 S. 6). Diesbezüglich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1968 die Grundstücke Nrn. 02 und 05 ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. 06 und 01 hätten (act. G 8/42). Die jeweiligen Eigentümer dürften die von der D.__- strasse nach Osten abzweigende Privatstrasse inklusive der Brücke über den K.__- bach benutzen. Das Grundstück Nr. 05 sei daher im Perimeter erfasst worden. Um vom Ende der Brücke auf das Grundstück Nr. 02 zu gelangen, müsse das Grundstück Nr. 05 überquert werden.