Beim Ausbau der ersten Etappe sei das Trottoir lediglich bis zum südlichen Ende von Grundstück Nr. 013 gebaut worden. In der zweiten Etappe sei nun die Fortführung ab jenem Ende vorgesehen. Die Perimeterumgrenzung decke sich indessen in diesem Bereich nicht mit dem Projekt. Die Kosten für die Verbreiterung der Strasse samt Erstellung des Trottoirs (auf einer Länge von ca. 40m), die ausserhalb der Perimeterumgrenzung lägen, könnten daher nicht über den vorliegenden Beitragsplan abgerechnet werden (act. G 2 S. 11 mit Hinweis auf G 2 S. 5 E. 1c vierter Absatz). Die Vorinstanz vermochte den Verzicht auf eine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung nachvollziehbar zu begründen.