Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 11) den Nichteinbezug der Grundstücke nördlich der F.__-Brücke mit Hinweis darauf, dass die im Perimeter des Bauprojekts "D.__-strasse 2. Bauetappe" erfassten Grundeigentümer für den Ausbau des Teilstücks nördlich der F.__-Brücke im Jahr 2000 ebenfalls keine Beiträge hätten bezahlen müssen. Sodann legte sie dar, dass die Kosten für den Bau des Trottoirs nördlich der F.__-Brücke nicht den Perimeterpflichtigen der zweiten Etappe auferlegt werden könnten. Beim Ausbau der ersten Etappe sei das Trottoir lediglich bis zum südlichen Ende von Grundstück Nr. 013 gebaut worden.