3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden weiterhin, dass die Grundstücke nördlich der F.__- Brücke nicht in den Perimeter Süd einbezogen worden seien. Dieser Einbezug hätte erfolgen müssen, zumal gemäss Strassenprojekt nördlich der F.__-Brücke ein Stück Strasse mit Trottoir (ca. 40 m) erstellt werde und insbesondere die Strassenabsenkung bei der F.__-Brücke Auswirkungen auf die ganze Länge der D.__-strasse (Nord und Süd) habe (act. G 1 S. 5).