Der Gemeindeanteil halte zudem auch vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da der Anteil der Gemeinde an der ersten Bauetappe der D.__-strasse im Verhältnis in etwa ähnlich hoch gewesen sei. Mit der Aussonderung diverser Kosten (Wasserbau, Hälfte der Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem Wegfall der Fussgängerinsel dürfte der von den Perimeterpflichtigen zu tragende Kostenanteil sich zudem noch deutlich reduzieren. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs abzuweisen (act. G 2 S. 12-14). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.