Die Beschwerdegegnerin habe den Gemeindeanteil auf 90 Prozent festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer an den Bau von Zweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von Erstklassstrassen solche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten, erweise sich ein Gemeindeanteil von 90 Prozent als sehr hoch. Die Beschwerdegegnerin habe dabei berücksichtigt, dass die D.__-strasse nach dem Ausbau in eine Erstklassstrasse umklassiert werden solle. Der Gemeindeanteil halte zudem auch vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da der Anteil der Gemeinde an der ersten Bauetappe der D.__-strasse im Verhältnis in etwa ähnlich hoch gewesen sei.