Bei der Lageziffer gebe es keine Unterscheidungen. Angesichts der flachen topografischen Verhältnisse und der Tatsache, dass die D.__- strasse keine Stichstrasse sei, erweise sich diese Bewertung als sachgerecht. Die Grundstücke der Beschwerdeführer seien ihrer Fläche und Zonenzugehörigkeit entsprechend korrekt mit 6.94 Prozent (Nr. 01) und 21.59 Prozent (Nr. 08) erfasst worden. Der Beitragsplan enthalte sodann nach Art. 78 Abs. 2 lit. d StrG den Anteil der politischen Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin habe den Gemeindeanteil auf 90 Prozent festgesetzt.