Für die Erfassung/Bewertung des Sondervorteils im Beitragsplan ging die Vorinstanz von der Formel Fläche x Nutzungsfaktor x Lageziffer = Perimeterpunkte aus (Flächenund Vorteilsprinzip; GVP 1998 Nr. 30), wobei sie darauf hinwies, dass die Verlegung der Kosten von ihr lediglich auf Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensunter- und - überschreitung überprüft werden könne (sog. Rechtskontrolle). Im Beitragsplan seien die Grundstücke mit ihrer tatsächlichen Fläche einbezogen worden. Der Nutzungsfaktor variiere je nach Zonenzugehörigkeit von 0.01 (für Wiesland) bis 0.8 (Gewerbe- und Industriezone). Bei der Lageziffer gebe es keine Unterscheidungen.