Zum Einwand der Beschwerdeführer, die Grundstücke Nrn. 07 und 02 seien ebenfalls im Perimeter zu erfassen, da sie als Zufahrt die D.__-strasse nutzten, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese beiden Grundstücke über keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der D.__-strasse her verfügten, weshalb sie zurecht nicht im Perimeter erfasst worden seien. Dass sie diese Zufahrt im Einverständnis mit den betroffenen Eigentümern faktisch offenbar trotzdem nutzen würden, vermöge daran nichts zu ändern (act. G 2 S. 12).