Das Projekt nehme auf ihre Bedürfnisse soweit als möglich Rücksicht, indem das Trottoir im Bereich ihrer Grundstücke abgesenkt und auf der Fahrbahn eine entsprechende Signalisation angebracht werde. Der Güterumschlag werde dadurch nicht übermässig behindert. Zudem müssten die Beschwerdeführer nur eine kleine Fläche von 18 m2 abtreten. Die Strassenparzelle zwischen ihren Grundstücken sei bereits heute über 8 m breit. Auch das Argument eines erhöhten Verkehrsaufkommens greife nur bei in Wohnzonen gelegenen Grundstücken (Lengwiler, a.a.O., S. 44; VerwGE B 2011/130 vom 20. März 2012 E. 2.4.3).