Der fragliche Abschnitt der D.__-strasse verfüge heute über kein Trottoir. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern sei ein Ausbau der Strasse erforderlich (vgl. Art. 32 lit. b und d SVG). Die Verbreiterung samt Trottoir, welches die Verkehrssicherheit erhöhe und der befürchteten Raserei entgegenwirke, stelle für die anstossenden Grundstücke, darunter auch jene der Beschwerdeführer, objektiv betrachtet einen Sondervorteil dar. Zudem verfüge die Strasse über eine ungenügende Fundationsschicht und sei in einem schlechten baulichen Zustand.