Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschränkung auf die Grundeigentümer des nun zu sanierenden Teilstücks gerechtfertigt sei. Zudem müssten Kosten für die Erstellung des Trottoirs nördlich der F.__-Brücke ausgesondert werden, womit sich eine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung erübrige (act. G 2 S. 11).