03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone eingezont werden sollen, nicht rechtskräftig sei. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans (am 25. Oktober 2011) seien der Grossteil der Fläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges Gemeindegebiet gewesen. Diese Flächen seien somit zu Recht mit dem Nutzungsfaktor 0.01 bewertet worden (act. G 2 S. 6). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschränkung auf die Grundeigentümer des nun zu sanierenden Teilstücks gerechtfertigt sei.