und dem südlichen Ende der D.__-strasse angrenzenden Grundstücke einschliesslich über die D.__-strasse erschlossener Liegenschaften (Nrn. 09, 010 und 05) und die Bahngrundstücke Nr. 011 und 201 (vgl. dazu act. G 8/19/3 und 8/19/4). Hinsichtlich der im Beitragsplan zu berücksichtigenden Grundstücke wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorweg darauf hin, dass die Verfügung des Teilzonenplans D.__- Süd, worin die Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone eingezont werden sollen, nicht rechtskräftig sei.