Im Weiteren hielt sie fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer seien zulasten der Beschwerdegegnerin keine Kosten wegen angeblich vernachlässigten Unterhalts auszuscheiden. Dass das vorliegende Bauprojekt, das einem Neubau der Strasse gleichkomme, auch die vollumfängliche Erneuerung des Belags zur Folge habe, liege in der Natur der Sache, ändere aber nichts an der Kostenauflage nach Art. 72 Abs. 2 StrG. Hinzu komme, dass der Gemeindeanteil mit 90 Prozent sehr hoch sei (act. G 2 S. 4-6). Die Beschwerdeführer stellen die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Eintretenseinschränkung zu Recht nicht in Frage und stimmen auch den erwähnten inhaltlichen Darlegungen zu (act. G 1 S. 5).