Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren, in den veranschlagten Projektkosten von CHF 2'214'000 seien Kosten enthalten, die nicht zum Strassenprojekt geschlagen werden könnten (Kosten für das Trottoir nördlich der F.__- Brücke sowie für die Absenkung der Strasse im Bereich der F.__-Brücke und die Eindolung des G.__bachs, welche die Folge der Eisenbahnbrückensanierung seien), trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein, da die Frage, welche Auslagen bzw. Aufwendungen dereinst zu den über den Perimeter zu verlegenden Kosten zählten und wie die konkrete Abrechnung der Baukosten zu erfolgen habe,