Die zuständige Gemeindebehörde erstellt den Beitragsplan (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser enthält den Kostenvoranschlag, die beitragspflichtigen Grundstücke, die Anteile der Grundeigentümer, den Anteil der politischen Gemeinde und allfällige Anteile Dritter (Art. 79 Abs. 2 StrG). Der Beschwerdegegnerin kommt bei der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Grundeigentümer ein Sondervorteil zukommt, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat das Verwaltungsgericht zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte