Je intensiver ein Grundstück nutzbar ist, umso stärker wirkt sich dies auf die Strassenbenützung aus und entsprechend grösser wird der Sondervorteil. Besondere Erschliessungsverhältnisse, anderweitige Perimeterpflichten und sonstige Vor- oder Nachteile sind in die Interessenwertung einzubeziehen (vgl. Lengwiler a.a.O. S. 52 ff.). Beim Sondervorteil handelt es sich um eine geschätzte Grösse; sie ist als solche mit Unsicherheiten behaftet. Baut die Schätzung auf verschiedenen Faktoren auf, so muss die fehlerhafte Bestimmung eines Faktors noch nicht die ganze Schätzung als unrichtig erscheinen lassen.