1998 Nr. 30). Die Zuhilfenahme eines Vorteilsfaktors entfällt dann, wenn bei sämtlichen Grundstücken dieselbe Nutzung vorliegt. Bestehen aber unterschiedliche Nutzungsarten, wird der Vorteilsfaktor zum entscheidenden Element der Mehrwertermittlung (VerwGE B 2017/24 vom 20. Oktober 2018 E. 2.4). Der Nutzungsfaktor nimmt auf das beitragspflichtige Grundstück Bezug und berücksichtigt die Intensität der objektiv möglichen Nutzung. Je intensiver ein Grundstück nutzbar ist, umso stärker wirkt sich dies auf die Strassenbenützung aus und entsprechend grösser wird der Sondervorteil.