Die Verbesserung einer Strasse vermag auch dann einen Sondervorteil im Sinne von Art. 78 Abs. 1 StrG für ein Grundstück zu begründen, wenn dieses zuvor bereits über eine Zufahrt verfügte (vgl. nicht veröffentlichter Entscheid VerwGE B 2002/200 vom 24. April 2003 E. 1d a.E.). Die praxisgemäss im Kanton St. Gallen angewandte Formel für die Vorteilsberechnung lautet: Perimeterfläche x Vorteils- oder Nutzungsfaktor x Interessenprozente = Perimeterpunkte (vgl. B. Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des Strassenperimeters, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 17, St. Gallen 1981, S. 47; GVP