Als Sondervorteil wird ein „besonderer Nutzen“ wirtschaftlichen Charakters bezeichnet, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Er muss sich in einem realisierbaren Mehrwert für das Grundstück ausdrücken (A. Weder in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 3 zu Art. 78 StrG). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt.