77 Abs. 1 StrG). Grundsätzlich ist pro Strassenprojekt ein einziger Perimeter zu erstellen, worin sämtliche durch das Projekt erschlossene Grundstücke miteinzubeziehen sind. Projekt und Beitragsplan gehören zusammen (GVP 2003 Nr. 22). Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig (Art. 78 Abs. 1 StrG). Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 Abs. 2 StrG). Als Sondervorteil wird ein „besonderer Nutzen“ wirtschaftlichen Charakters bezeichnet, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird.