2.1. Für den Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse trägt die politische Gemeinde die Kosten, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 StrG). Die Grundeigentümer leisten an die Baukosten bei Gemeindestrassen zweiter Klasse Beiträge bis 100 Prozent (Art. 72 Abs. 1 lit. b StrG). Die politische Gemeinde leistet Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG).