© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als darin (Ziff. II.3) Rekurs und Einsprachen zum integrierenden Bestandteil erklärt werden (vgl. statt vieler VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 1.3). 2.