03 und 04 im Perimeterplan mit dem Nutzungsfaktor 0.8 zu berücksichtigen (Ziff. 4b). Im Weiteren seien die Ziffern 2 und 3 des Rekursentscheids insofern aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin anstelle der gesamten amtlichen Kosten nur die Hälfte davon auferlegt worden seien und den Beschwerdeführern keine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen worden sei (Ziff. 5). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6).