„Der Rekurs wird in dem Umfang teilweise gutgeheissen, als die Einsprachen vom 30. November 2011 im Einspracheentscheid vom 18. März 2014 gutzuheissen gewesen wären“. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2017 vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.