A.b. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 15. April 2014 betreffend Strassenprojekt und Teilstrassenplan wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab. Die gegen diesen Entscheid von A.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2015/163 vom 20. Januar 2017 lediglich insofern teilweise gut, als es Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 2. Juli 2015 aufhob und wie folgt neu fasste: „Der Rekurs wird in dem Umfang teilweise gutgeheissen, als die Einsprachen vom 30. November 2011 im Einspracheentscheid vom 18. März 2014 gutzuheissen gewesen wären“.