001 und 002 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone sei nach wie vor nicht rechtskräftig. Die Grundstücke seien im Beitragsplan somit zu Recht mit dem Nutzungsfaktor für das übrige Gemeindegebiet bewertet worden (Verwaltungsgericht, B 2019/101). Entscheid vom 27. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte