Entscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020 Strassenrecht. Beitragsplan. Strassenperimeter. Art. 72 Abs. 1, 74, 78 und 79 StrG (sGS 732.1). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit des Nichteinbezugs von Grundstücken in den Strassenperimeter und erachtete den Verzicht auf eine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung als nachvollziehbar begründet. Im Weiteren hielt es fest, dass für die Bemessung des Sondervorteils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids massgebend seien (Rechtsprechungs-Präzisierung). Die Einzonung der Grundstücke Nrn. 001 und 002 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone sei nach wie vor nicht rechtskräftig.