{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\n3.6.2.\nIhre Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin an andere vergleichbare\nStrassenbauprojekte höhere Anteile leisten würde und es sich bei den Sanierungen\nR.__- und T.__-strasse nicht um Unterhaltsarbeiten, sondern um Strassenbau\ngehandelt habe (act. G 1 S. 11 Rz. 34), belegen die Beschwerdeführer - wie bereits im\nRekursverfahren - auch im vorliegenden Verfahren nicht. Entgegen ihrer Auffassung\nwar es nicht Sache der Vorinstanz, Anhaltspunkte oder Beweise für ihre Vorbringen zu\nsuchen bzw. zu liefern. Die weitere Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass\nder Ausbau der D.__-strasse mit der geplanten Umgestaltung im Zentrum von C.__\nnicht vergleichbar sei und jenes Projekt vor allem verkehrsplanerische und\ngestalterische Ziele im Gesamtinteresse der Gemeinde verfolge (act. G 2 S. 14), stellen\ndie Beschwerdeführer als solche nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bestreitet\nsodann die Behauptung der Beschwerdeführer, dass im Jahr 2000 die Umfahrung C.__\nnoch nicht geplant gewesen sei; die Planungen seien seit den 1970er Jahren gelaufen.\nAuch diene die D.__-strasse nicht der Entlastung des Zentrumsverkehrs (act. G 12).\nBereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin unter Darlegung\nder Verhältnisse darauf hingewiesen, dass die D.__-strasse der Erschliessung der\nPeripherie diene (vgl. act. G 8/48 und G 8/49). Aber selbst wenn - entgegen diesen\nAusführungen - davon auszugehen wäre, dass die D.__-strasse unter anderem auch\nder Entlastung des Zentrumsverkehrs dient und im Jahr 2000 noch keine Umfahrung\nC.__ vgl. dazu VerwGE B 2012/182 f. vom 11. Juni 2014 - geplant war (act. G 1 S. 11\nRz. 35), vermöchte dies keinen Grund zu liefern, an der Festlegung des\nGemeindeanteils auf 90% eine Änderung vorzunehmen. Zu Recht hielt die Vorinstanz\nfest, dass dieser Gemeindeanteil sich vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer\nan den Bau von Zweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von\nErstklassstrassen solche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten (Art. 72 Abs. 2 StrG),\nals sehr hoch erweise (act. G 2 S. 14). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist\nnicht ersichtlich. Im Übrigen blieb unbestritten, dass mit der Aussonderung diverser\nKosten (Wasserbau, Hälfte der Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem\nWegfall der Fussgängerinsel sich der von den Perimeterpflichtigen zu tragende\nKostenanteil noch reduzieren dürfte (act. G 2 S. 14).\n\n3.7.\nAngesichts der geschilderten Gegebenheiten sind die nicht näher begründeten\nBeweisanträge in der Beschwerde (Ziff. VII. S. 12 [insbesondere Parteibefragung,\nBefragung Projektersteller, Amtsbericht, Gutachten) abzulehnen, da sie keine neuen\nErkenntnisse zu belegen vermöchten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.\n\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des\nRekursentscheids vom 28. März 2019 abzuweisen.\n\n4.2.\nIn Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu\ntragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gebühr von\nCHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Diese ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter\nVerrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.\n\nDie Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auf die Erhebung von\namtlichen Kosten des Rekursverfahrens bei ihnen vollständig zu verzichten sei (act. G 1\nAntrag Ziff. 5). Im Rekursentscheid wurde den Beschwerdeführern lediglich die Hälfte\nder amtlichen Kosten auferlegt mit der Begründung, dass beim Beitragsplan in einigen\nPunkten Erklärungsbedarf bestanden habe und diese Fragen erst im Rekursverfahren\nnäher erörtert worden seien (act. G 2 S. 14). Diese Kostenverteilung erscheint\nbegründet. Ein Anlass, welcher den gänzlichen Verzicht auf Erhebung von amtlichen\nKosten des Rekursverfahrens bei den Beschwerdeführern rechtfertigen bzw. erfordern\nwürde, ist nicht ersichtlich.\n\n4.3.\nEine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Die\nBeschwerdeführer sind unterlegen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen\nAnspruch auf Kostenersatz (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829 ff.); sie stellten denn\nauch keinen entsprechenden Antrag. Auch fehlt es an einem Grund, den\nBeschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung\nzuzusprechen (act. G 1 Antrag Ziff. 5), zumal sie auch in jenem Verfahren nicht\nmehrheitlich obsiegten (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500 bezahlen die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20\n"}