{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nZutreffend ist, dass gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Protokoll vom\n30. November 2010 lediglich ein geringer Teil der gesamten Investitionen des\nStrassenprojekts D.__-strasse 2. Bauetappe einen Mehrwert für die angrenzenden\nLiegenschaften bewirkt (act. G 8/19/1). Dies vermag jedoch am Umstand, dass den\nAnstösser-Grundstücken zukommende (wenn auch allenfalls geringe) Sondervorteile zu\nbemessen und zu verlegen sind, nichts zu ändern. Die Vorinstanz erachtete im\nangefochtenen Entscheid wie erwähnt die Verbreiterung der D.__-strasse samt Trottoir\nwegen der daraus resultierenden Erhöhung der Verkehrssicherheit und\nTemporeduzierung sowie der sich aus dem Strassenprojekt ergebenden Verbesserung\nder Zufahrt für grosse Lastwagen als Sondervorteil für die Grundstücke der\nBeschwerdeführer (act. G 2 S. 11). Eine verbesserte Durchfahrtsmöglichkeit für\nLastwagen und die Erneuerung des Strassenbelags steht indes - entgegen der\noffenbaren Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 9 Ziff. 27) - nicht als\nSondervorteil zur Diskussion. Für die Beurteilung, ob ein Sondervorteil vorliegt, ist nicht\nnur von der tatsächlichen Nutzung als Betriebsgelände durch die Beschwerdeführer\nauszugehen, sondern von der objektiv möglichen Nutzung der Grundstücke (vgl.\nvorstehende E. 2.1 zweiter Absatz). Der betriebsbedingt mehrmals täglich notwendigen\nÜberquerung die D.__-strasse kommt bei der Festlegung des Sondervorteils kein\nwesentliches Gewicht zu, zumal die D.__-strasse als solche nicht Teil des\nBetriebsgeländes darstellt, sondern dem Gemeingebrauch offensteht (vgl. Art. 17 und\n62 StrG). Bereits in VerwGE B 2015/163 a.a.O. E. 3.5.4 wurde vermerkt, dass die\nBeschwerdeführer mit ihrem Vorbringen betreffend Beeinträchtigung ihres\nWerkbetriebs durch die geplanten baulichen Massnahmen den Charakter der D.__-\nstrasse als öffentliche Strasse verkennen würden. Im Übrigen bleibt die Überquerung\nder D.__-strasse nach den Feststellungen in VerwGE B 2015/163 a.a.O., E. 3.5.2, durch\nFussgänger einschliesslich Handwagen mit Material auch nach der Strassensanierung\nmöglich. Durch den Gemeingebrauch der Strasse wird Güterumschlag auf den\nGrundstücken der Beschwerdeführer somit nicht übermässig eingeschränkt.\n\nIm Weiteren lässt sich gemäss VerwGE B 2015/163 eine zureichende\nVerkehrsberuhigung mit einer möglichst schmalen Fahrbahn und dem Bau eines\nabgesetzten Trottoirs, durch welches die Strasse optisch schmaler wirkt, erzielen. Den\nBedürfnissen des Werkbetriebs der Beschwerdeführer und ihrem Anliegen betreffend\nverkehrsberuhigende Massnahmen, welche unmittelbar im Bereich ihrer\nLiegenschaften ihre Wirkung entfalten, wird nach den dortigen Feststellungen\nangemessen Rechnung getragen. Das Strassenprojekt D.__-strasse 2. Bauetappe\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde dementsprechend in der abgeänderten Variante (ohne Mittelinsel) einschliesslich\nder verkehrsberuhigenden Massnahmen (reduzierte Fahrbahnbreite, neues Trottoir,\nMassnahmen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer [rote Pfosten,\nBodenmarkierungen, Warntafeln „Werkverkehr“]) als rechtmässig bestätigt mit dem\nHinweis, dass das Projekt den Grundsätzen von Art. 32 f. StrG entspreche und die\nprivaten Interessen der Anstösser in angemessener Weise berücksichtige (vgl. VerwGE\nB 2015/163 a.a.O. E. 3.5.3 und 3.5.4). Die von den Beschwerdeführern (act. G 1 S. 10)\nangeführten Darlegungen im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 25. November\n2011 (act. G 8/19/5) beziehen sich auf die nicht rechtskräftig gewordene Variante mit\nMittelinsel. Bei dieser Sachlage lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen\nEntscheid, wonach der den Grundstücken der Beschwerdeführer aus dem Ausbau der\nD.__-strasse zukommende Sondervorteil klar überwiege, selbst wenn der\nDurchgangsverkehr nach dem Ausbau zunehmen sollte (act. G 2 S. 11), nicht\nbeanstanden.\n\n3.6.\n\n3.6.1.\nGrundeigentümer dürfen nicht mit Kosten belastet werden, die durch den\nGemeingebrauch -unter anderem den allgemeinen Verkehr - verursacht werden. Solche\nKosten sind von der politischen Gemeinde abzugelten (Art. 74 und 78 Abs. 2 lit. d StrG;\nWeder a.a.O. Rz. 2 zu Art. 74 StrG). Die Vorinstanz bestätigte den von der\nBeschwerdegegnerin auf 90 Prozent festgesetzten Gemeindeanteil mit dem Hinweis,\ndass unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und des Fremdverkehrs von\neinem hohen Gemeingebrauch ausgegangen worden sei (vgl. act. G 2 S. 12-14). Die\nBeschwerdeführer bemängeln den von der Vorinstanz bestätigten Gemeindeanteil an\nden Strassenbaukosten. Dieser halte vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht stand.\nEventualiter seien die Kosten des geplanten Ausbaus der D.__-strasse vollumfänglich\ndurch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Umklassierung der D.__-strasse in eine\nGemeindestrasse 1. Klasse sei nach dem Ausbau geplant. Das Gebiet D.__- sei nach\ndem Richtplan ein wirtschaftliches Schwerpunktgebiet. Der Ausbau der D.__-strasse\nerfolge im Kontext mit dem wirtschaftlichen Schwerpunktgebiet D.__-, der geplanten\nUmfahrung C.__ und der Entlastung des Zentrums von C.__ vom Durchgangsverkehr.\nEntsprechend sei das öffentliche Interesse daran derart gross, dass eine vollständige\nKostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt erscheine (act. G 1 S.\n11).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}