{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nschreibt vor, dass sie für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet\nwerden. Für Gemeindestrassen zweiter Klasse sieht Art. 72 Abs. 2 StrG ausschliesslich\nBeiträge der Grundeigentümer an die Baukosten (nicht Unterhaltskosten) vor.\nDementsprechend kann sich Art. 86 Abs. 3 StrG nur auf Gemeindestrassen dritter\nKlasse beziehen. Im Umfang, in welchem die nachträglichen Baubeiträge gemäss\nAbs. 1 für den Bau zu verwenden sind, ist dafür sachgemäss ein (neues)\nKostenverlegungsverfahren durchzuführen (Art. 77 Abs. 2 StrG). Im Rahmen dieses\n(neuen) Kostenverlegungsverfahrens muss die Gemeinde bestimmen, wie die\nBaubeiträge insgesamt neu aufzuteilen sind und wie die nachträglichen Baubeiträge\nder neu hinzukommenden Grundeigentümer den bisher zahlungspflichtigen\nGrundeigentümern zugutekommen.\n\n3.4.\nDie Beschwerdeführer rügen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine Verletzung\nder Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, indem diese sich mit den\nVorbringen zum Beitragsplan (Sondervorteil, Gemeindeanteil) nicht rechtsgenüglich\nauseinandergesetzt habe (act. G 1 S. 8). Die Vorinstanz war unter Berücksichtigung des\nUmstandes, dass fünf Einspracheverhandlungen mit Besprechung der streitigen\nPunkte stattgefunden hätten, zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführern die\nArgumentation der Beschwerdegegnerin hinreichend bekannt gewesen sei. Ein\nAnspruch auf inhaltlich korrekte Begründung des Einspracheentscheids bestehe nicht\n(act. G 2 S. 8).\n\nAusschlaggebend ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des\nVerfahrens die wesentlichen Fragen zur Sprache brachte und ihren Standpunkt\ndarlegte. Der Einspracheentscheid zeigt mithin die für die Beschwerdegegnerin\nwesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzt sich mit den\nwesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Befassung mit jeder Einzelheit in der\nBegründung war nicht erforderlich (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3.\nOktober 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im\nRahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was\nsie in der Folge auch taten. Ein Begründungsmangel bzw. eine Gehörsverletzung liegt\nangesichts dieser Gegebenheiten nicht vor. Eine solche ist insbesondere auch nicht in\ndem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand zu erblicken, dass bei den\nGesprächen kein Mitglied der Perimeterkommission anwesend war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.5.\n\n3.5.1.\nDie Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass durch das Strassenprojekt kein\nSondervorteil für ihre Grundstücke resultiere. Es gehe, abgesehen vom Trottoir, nicht\num eine neue Erschliessung, sondern um einen Ausbau der D.__-strasse im südlichen\nBereich. Ihre Grundstücke seien durch die vorhandenen Anlagen bereits genügend\nerschlossen. Nur ein geringer Teil der Investitionen schaffe einen Mehrwert für die\nangrenzenden Liegenschaften. Aus der besseren Durchfahrtsmöglichkeit für\nLastwagen und der Erneuerung des Strassenbelags ergebe sich kein Sondervorteil.\nAufgrund des geplanten Strassenausbaus verlaufe die D.__-strasse wesentlich näher\nan den Liegenschaften der Beschwerdeführer. Nebst zusätzlichen Lärm- und\nGeruchsimmissionen würden die bisherigen Parkierungs- und Lademöglichkeiten\nmassiv erschwert. Der Güterumschlag zwischen den Parzellen werde durch den\nStrassenausbau massiv behindert. Die häufige Raserei auf der Strasse werde ohne\ngenügende Verkehrsberuhigungsmassnahmen zusätzlich gefördert. Es sei im Weiteren\ndefinitiv kein Standortvorteil, wenn inskünftig Mehrverkehr mitten durch das\nWerkgelände bzw. entlang der Parzellen der Beschwerdeführer führe. Der Bau des\nTrottoirs entlang der Liegenschaft Nr. 01 stelle ein zusätzliches Erschwernis für den\nWerkverkehr zwischen den beiden Betriebs-Liegenschaften sowie für die Hin- und\nWegfahrt im Rahmen der üblichen Arbeitsprozesse dar. Jedenfalls wäre eine den\nBeschwerdeführern aufgrund des Trottoirbaus anrechenbare (bestrittene)\nWertvermehrung um mindestens 75 % herabzusetzen, da die Liegenschaft bereits\neinen Zugang für Fussgänger aufweise. Mangels realisierbarem Mehrwert der\nGrundstücke seien diese aus dem Beitragsplan zu entlassen (act. G 9 S. 9 f.). Die\nBeschwerdeführer beantragen einen Augenschein (act. G 1 S. 10).\n\n3.5.2.\nDer Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die\nentscheidende Instanz. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen\nErmessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen\nAugenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche\nInteressen geboten ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\n2. Aufl. 2003, Rz. 966). Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall\naus den massgebenden Plänen und den übrigen Verfahrensakten sowie aus dem\nGeoportal. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten, zumal die materiellen\nGegebenheiten - wie sich nachstehend ergeben wird - sich gestützt auf die erwähnten\nDatenquellen beurteilen lassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}