{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nzudem nicht an die ehemaligen \"Vorfinanzierer\", sondern an das Gemeinwesen\nzurückfliessen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der\nGleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten und erscheine willkürlich. Grundsätzlich\nsei ein Entscheid auf denjenigen Sachverhalt abzustützen, der im Zeitpunkt des\nEntscheids massgeblich sei. Die D.__-strasse Süd sei noch nicht gebaut, weshalb nicht\neinzusehen sei, weshalb der Perimeter-Beitragsplan an die aktuellen, mit der\nEinzonung gesetzten Gegebenheiten nicht anzupassen wäre (act. G 1 S. 6-8).\n\n3.3.2.\nFür die Bemessung des Sondervorteils sind nach der bisherigen Rechtsprechung die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans massgebend (GVP 1998 Nr.\n30 S. 82). Diese Rechtsprechung ist insofern zu präzisieren, als Art. 6 Ziff. 1 EMRK in\nihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition\ngewährleistet. Die Vorinstanz verfügte daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz -\nüber eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und\nRechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen\nkonnte (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer\n[Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch\nArt. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV). Es erscheint von\ndaher sachgerecht, vorliegend den Sachverhalt als massgebend zu erachten, wie er\nsich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids präsentierte. Dem von den\nBeschwerdeführern im vorliegenden Zusammenhang angeführten GVP 2003 Nr. 22 lag\nals Sachverhalt zugrunde, dass eine Umzonung von Grundstücken in die Bauzone als\nMöglichkeit zur Diskussion stand, aber noch nicht eingeleitet war, weshalb der\nEinbezug der noch nicht in der Bauzone liegenden Grundstücken in den Beitragsplan\nals nicht zulässig erachtet wurde. Die VRK hielt dort im Sinn einer Hypothese fest, dass\nder Einbezug nicht eingezonter Grundstücke bei Bestehen eines Gesamtprojekts mit\netappenweiser Verwirklichung desselben zulässig wäre (GVP 2003 Nr. 22 S. 80 unten).\nHieraus lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für\ndie Bemessung des Sondervorteils keine von der erwähnten Rechtsprechung (GVP\n1998 Nr. 30) abweichende Beurteilung ableiten. Unbestritten blieb, dass im Zeitpunkt\nder Eröffnung des Beitragsplans (25. Oktober 2011; act. G 8/19/5) der Grossteil der\nFläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03\nübriges Gemeindegebiet waren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in diesem\nVerfahren, dass die Verfügung des Teilzonenplans D.__- Süd vom 15. August 2017 mit\nEinzonung der Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die\nIndustriezone nach wie vor nicht rechtskräftig bzw. das entsprechende Verfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsistiert worden sei (act. G 12). Die Grundstücke Nr. 03 und 04 wurden somit zu Recht\nmit dem Nutzungsfaktor für das übrige Gemeindegebiet bewertet (vgl. act. G 8/19/2).\nDer Entscheid der Vorinstanz, für ihren Entscheid die Einzonungen nicht abzuwarten\nbzw. das Verfahren nicht zu sistieren, erweist sich damit als korrekt. Die von den\nBeschwerdeführern aufgeworfene Frage, weshalb der Teilzonenplan D.__- Süd bis auf\nWeiteres nicht genehmigt werden könne (act. G 17 Ziff. 2), braucht - wie sich aus den\nnachstehenden Darlegungen ergeben wird - nicht geprüft zu werden.\n\nSollte die Einzonung der Grundstücke rechtskräftig werden, so könnten jene\nGrundeigentümer, denen durch den Bau einer Strasse ein zusätzlicher Sondervorteil\nerwächst, gemäss Art. 85 StrG zu nachträglichen Baubeiträgen verpflichtet werden.\nWeder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der von den Beschwerdeführern\nzitierten Rechtsprechung (GVP 1998 Nr. 30 S. 83, GVP 2003 Nr. 22 S. 80) lässt sich\nableiten, dass die Bestimmung - wie die Beschwerdeführer offenbar annehmen (act. G\n1 S. 20 Rz. 7) - nur in Fällen zur Anwendung kommen könnte, in denen sich nach\nRechtskraft des Beitragsplans ein Sondervorteil realisiert, der ursprünglich als\nunwahrscheinlich angesehen wurde. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht\ndazu dienen, die Eigentümer von nicht eingezonten Grundstücken zur Leistung von\nPerimeterbeiträgen für eingezonte Grundstücke zu verpflichten, da diesfalls nicht\nvergleichbare Sachverhalte zum Vergleich herangezogen würden. Zu beachten ist in\ndiesem Zusammenhang auch, dass das Strassenprojekt D.__-strasse 2. Bauetappe\nbereits seit über zwei Jahren, d.h. seit 2. November 2017 (vgl. BGer 1C_141/2017\na.a.O.), rechtskräftig ist.\n\nZum erwähnten Einwand der Beschwerdeführer, die nachträglichen Beiträge würden\nnicht an die ehemaligen \"Vorfinanzierer\", sondern an das Gemeinwesen zurückfliessen,\nist im Sinn eines Obiter dictum folgendes festzuhalten: Nach dem Grundsatz von Art.\n85 StrG können Grundeigentümer nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,\nwenn Ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.\nDiese Regelung ist - entgegen ihrem Wortlaut - auch heranzuziehen, wenn der\nSondervorteil nach Errichtung des Perimeters bzw. nach Rechtskraft des\nBeitragsplans, aber noch vor dem Bau der Strasse entsteht. Es ist nicht Sinn und\nZweck der erwähnten Bestimmung, dass solche Grundeigentümer keine Beiträge\nbezahlen müssen und somit bevorteilt werden gegenüber denjenigen\nGrundeigentümern, die von Anfang an in den Beitragsplan gehören und denjenigen, die\ninnerhalb von 15 Jahren nach dem Bau der Strasse einen Sondervorteil erhalten.\nArt. 86 StrG regelt sodann die Verwendung der nachträglichen Baubeiträge. Abs. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}