{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\n3.1.\nDie Beschwerdeführer beanstanden weiterhin, dass die Grundstücke nördlich der F.__-\nBrücke nicht in den Perimeter Süd einbezogen worden seien. Dieser Einbezug hätte\nerfolgen müssen, zumal gemäss Strassenprojekt nördlich der F.__-Brücke ein Stück\nStrasse mit Trottoir (ca. 40 m) erstellt werde und insbesondere die Strassenabsenkung\nbei der F.__-Brücke Auswirkungen auf die ganze Länge der D.__-strasse (Nord und\nSüd) habe (act. G 1 S. 5).\n\nDie Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 11) den\nNichteinbezug der Grundstücke nördlich der F.__-Brücke mit Hinweis darauf, dass die\nim Perimeter des Bauprojekts \"D.__-strasse 2. Bauetappe\" erfassten Grundeigentümer\nfür den Ausbau des Teilstücks nördlich der F.__-Brücke im Jahr 2000 ebenfalls keine\nBeiträge hätten bezahlen müssen. Sodann legte sie dar, dass die Kosten für den Bau\ndes Trottoirs nördlich der F.__-Brücke nicht den Perimeterpflichtigen der zweiten\nEtappe auferlegt werden könnten. Beim Ausbau der ersten Etappe sei das Trottoir\nlediglich bis zum südlichen Ende von Grundstück Nr. 013 gebaut worden. In der\nzweiten Etappe sei nun die Fortführung ab jenem Ende vorgesehen. Die\nPerimeterumgrenzung decke sich indessen in diesem Bereich nicht mit dem Projekt.\nDie Kosten für die Verbreiterung der Strasse samt Erstellung des Trottoirs (auf einer\nLänge von ca. 40m), die ausserhalb der Perimeterumgrenzung lägen, könnten daher\nnicht über den vorliegenden Beitragsplan abgerechnet werden (act. G 2 S. 11 mit\nHinweis auf G 2 S. 5 E. 1c vierter Absatz). Die Vorinstanz vermochte den Verzicht auf\neine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung nachvollziehbar zu\nbegründen. Ein konkreter Anlass für eine Abänderung dieser Gegebenheiten im\nvorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich.\n\n3.2.\nDie Beschwerdeführer rügen im Weiteren den Nichteinbezug von Grundstück Nr. 02 in\nden Perimeter des Beitragsplans (act. G 1 S. 6). Diesbezüglich wies die Vorinstanz\ndarauf hin, dass gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1968 die\nGrundstücke Nrn. 02 und 05 ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn.\n06 und 01 hätten (act. G 8/42). Die jeweiligen Eigentümer dürften die von der D.__-\nstrasse nach Osten abzweigende Privatstrasse inklusive der Brücke über den K.__-\nbach benutzen. Das Grundstück Nr. 05 sei daher im Perimeter erfasst worden. Um vom\nEnde der Brücke auf das Grundstück Nr. 02 zu gelangen, müsse das Grundstück Nr.\n05 überquert werden. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit existiere jedoch nicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEin Servitut aus dem Jahr 1989 sehe lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht auf einem\nschmalen Streifen am östlichen Rand der Parzelle Nr. 05 vor (act. G 8/42). Die Parzelle\nNr. 07 habe weder ein Nutzungsrecht an der abzweigenden Privatstrasse und der\nBrücke noch ein solches an Grundstück Nr. 05. Diese beiden Grundstücke (Nrn. 07 und\n02) verfügten damit über keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der D.__-strasse her,\nweshalb sie zurecht nicht im Perimeter erfasst worden seien (act. G 2 S. 12).\n\nDer Hinweis der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 6 Rz. 15) auf den\nGrunddienstbarkeitsvertrag von 1968 hilft insofern nicht weiter, als dieser den Zugang\nvon Grundstück Nr. 02 zu Grundstück Nr. 05 nicht regelt und damit auch einen direkten\nZugang vom Grundstück Nr. 02 aus zur Brücke über den K.__-bach einschliesslich der\nPrivatstrasse auf den Grundstücken Nrn. 01 und 06 nicht ermöglicht (vgl. act. G 8/19/4\nund G 8/42). Im Weiteren betrifft die Servituten-Regelung von 1989 lediglich die\nparzelleninterne Erschliessung (Nrn. 02, 07, 05) durch zwei Wegstrecken (A und B) auf\nden Grundstücksgrenzen und sieht eine Querung des Grundstücks Nr. 05 (um zu Nr.\n02 zu gelangen) nicht vor (vgl. Servitutenprotokoll von 1989 und dazugehöriger Plan\n[Teilstrecken A und B] in act. G 8/42). Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück\nNr. 02 von der D.__-strasse her ergibt sich sodann auch nicht aus dem von den\nBeschwerdeführern angeführten Umstand, dass angesichts der Eigentumsverhältnisse\neine weitergehende rechtliche Regelung oder einvernehmliche Nutzung jederzeit\nmöglich wäre und im Alltag de facto auch ausgeübt werde (act. G 1 S. 6 Rz. 15). Der\nNichteinbezug von Grundstück Nr. 02 in den Beitragsplan erweist sich daher als\nbegründet.\n\n3.3.\n\n3.3.1.\nDie Beschwerdeführer halten daran fest, dass die Grundstücke Nrn. 03 und 04 unter\nBerücksichtigung ihrer Einzonung in die Industriezone in den streitigen Beitragsplan\neinzubeziehen seien. Beim Nutzungsfaktor (NF) der beiden Parzellen seien nicht mehr\n0.4 (Nr. 03) und/oder 0.01 (Nr. 04), sondern wie bei allen anderen Parzellen in der\nIndustriezone 0.8 als Faktor einzusetzen. Der Beitragsplan sei (in Anwendung von GVP\n2003 Nr. 22 S. 80) an die tatsächlichen Gegebenheiten (Einzonungen im Jahr 2017)\nanzupassen, deren Realisierung heute wahrscheinlich sei. Die Art. 85 und 86 StrG\nwürden keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen, um Perimeterbeteiligten mit\neingezonten Grundstücken die Finanzierung des Strassenbaus für andere\nPerimeterbeteiligte, deren Grundstücke während noch laufenden Planverfahrens\nnachträglich eingezont würden, zu überbinden. Die nachträglichen Beiträge würden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}