{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nund dem südlichen Ende der D.__-strasse angrenzenden Grundstücke einschliesslich\nüber die D.__-strasse erschlossener Liegenschaften (Nrn. 09, 010 und 05) und die\nBahngrundstücke Nr. 011 und 201 (vgl. dazu act. G 8/19/3 und 8/19/4). Hinsichtlich der\nim Beitragsplan zu berücksichtigenden Grundstücke wies die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid vorweg darauf hin, dass die Verfügung des Teilzonenplans\nD.__- Süd, worin die Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die\nIndustriezone eingezont werden sollen, nicht rechtskräftig sei. Im Zeitpunkt der\nEröffnung des Beitragsplans (am 25. Oktober 2011) seien der Grossteil der Fläche des\nGrundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges\nGemeindegebiet gewesen. Diese Flächen seien somit zu Recht mit dem\nNutzungsfaktor 0.01 bewertet worden (act. G 2 S. 6). Im Weiteren hielt die Vorinstanz\nfest, dass die Beschränkung auf die Grundeigentümer des nun zu sanierenden\nTeilstücks gerechtfertigt sei. Zudem müssten Kosten für die Erstellung des Trottoirs\nnördlich der F.__-Brücke ausgesondert werden, womit sich eine entsprechende\nAusdehnung der Perimeterumgrenzung erübrige (act. G 2 S. 11).\n\nDer fragliche Abschnitt der D.__-strasse verfüge heute über kein Trottoir. Zur\nVerbesserung der Verkehrssicherheit und zum Schutz von schwächeren\nVerkehrsteilnehmern sei ein Ausbau der Strasse erforderlich (vgl. Art. 32 lit. b und d\nSVG). Die Verbreiterung samt Trottoir, welches die Verkehrssicherheit erhöhe und der\nbefürchteten Raserei entgegenwirke, stelle für die anstossenden Grundstücke, darunter\nauch jene der Beschwerdeführer, objektiv betrachtet einen Sondervorteil dar. Zudem\nverfüge die Strasse über eine ungenügende Fundationsschicht und sei in einem\nschlechten baulichen Zustand. Gerade für eine Industriezone erweise sich die heutige\nStrasse, insbesondere die für grosse Lastwagen eingeschränkte Zufahrt von Norden\nher, als unzureichend. Dies zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführer gemäss\neigenen Angaben die Waisenhausstrasse gegenüber der D.__-strasse als Zufahrt zu\nihren Liegenschaften bevorzugten. Das Projekt nehme auf ihre Bedürfnisse soweit als\nmöglich Rücksicht, indem das Trottoir im Bereich ihrer Grundstücke abgesenkt und auf\nder Fahrbahn eine entsprechende Signalisation angebracht werde. Der Güterumschlag\nwerde dadurch nicht übermässig behindert. Zudem müssten die Beschwerdeführer nur\neine kleine Fläche von 18 m2 abtreten. Die Strassenparzelle zwischen ihren\nGrundstücken sei bereits heute über 8 m breit. Auch das Argument eines erhöhten\nVerkehrsaufkommens greife nur bei in Wohnzonen gelegenen Grundstücken\n(Lengwiler, a.a.O., S. 44; VerwGE B 2011/130 vom 20. März 2012 E. 2.4.3). Der\nSondervorteil, der ihren Grundstücken aus dem Ausbau der D.__-strasse zukomme,\nüberwiege klar, selbst wenn der Durchgangsverkehr nach dem Ausbau zunehmen\nsollte (act. G 2 S. 11).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZum Einwand der Beschwerdeführer, die Grundstücke Nrn. 07 und 02 seien ebenfalls\nim Perimeter zu erfassen, da sie als Zufahrt die D.__-strasse nutzten, wies die\nVorinstanz darauf hin, dass diese beiden Grundstücke über keine rechtlich gesicherte\nZufahrt von der D.__-strasse her verfügten, weshalb sie zurecht nicht im Perimeter\nerfasst worden seien. Dass sie diese Zufahrt im Einverständnis mit den betroffenen\nEigentümern faktisch offenbar trotzdem nutzen würden, vermöge daran nichts zu\nändern (act. G 2 S. 12).\n\nFür die Erfassung/Bewertung des Sondervorteils im Beitragsplan ging die Vorinstanz\nvon der Formel Fläche x Nutzungsfaktor x Lageziffer = Perimeterpunkte aus (Flächenund Vorteilsprinzip; GVP 1998 Nr. 30), wobei sie darauf hinwies, dass die Verlegung der\nKosten von ihr lediglich auf Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensunter- und -\nüberschreitung überprüft werden könne (sog. Rechtskontrolle). Im Beitragsplan seien\ndie Grundstücke mit ihrer tatsächlichen Fläche einbezogen worden. Der\nNutzungsfaktor variiere je nach Zonenzugehörigkeit von 0.01 (für Wiesland) bis 0.8\n(Gewerbe- und Industriezone). Bei der Lageziffer gebe es keine Unterscheidungen.\nAngesichts der flachen topografischen Verhältnisse und der Tatsache, dass die D.__-\nstrasse keine Stichstrasse sei, erweise sich diese Bewertung als sachgerecht. Die\nGrundstücke der Beschwerdeführer seien ihrer Fläche und Zonenzugehörigkeit\nentsprechend korrekt mit 6.94 Prozent (Nr. 01) und 21.59 Prozent (Nr. 08) erfasst\nworden. Der Beitragsplan enthalte sodann nach Art. 78 Abs. 2 lit. d StrG den Anteil der\npolitischen Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin habe den Gemeindeanteil auf 90\nProzent festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer an den Bau von\nZweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von Erstklassstrassen\nsolche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten, erweise sich ein Gemeindeanteil von 90\nProzent als sehr hoch. Die Beschwerdegegnerin habe dabei berücksichtigt, dass die\nD.__-strasse nach dem Ausbau in eine Erstklassstrasse umklassiert werden solle. Der\nGemeindeanteil halte zudem auch vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da der\nAnteil der Gemeinde an der ersten Bauetappe der D.__-strasse im Verhältnis in etwa\nähnlich hoch gewesen sei. Mit der Aussonderung diverser Kosten (Wasserbau, Hälfte\nder Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem Wegfall der\nFussgängerinsel dürfte der von den Perimeterpflichtigen zu tragende Kostenanteil sich\nzudem noch deutlich reduzieren. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs abzuweisen (act.\nG 2 S. 12-14).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n"}