{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nsubjektiven Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers entstehen, sondern er muss nach\nobjektiven, sachlichen Gesichtspunkten wie Lage und Beschaffenheit des\nGrundstückes messbar erscheinen (vgl. VerwGE B 2011/130 vom 20. März 2012\nE. 2.4.1 mit Hinweisen und VerwGE B 2015/65 vom 26. Oktober 2016 E. 2.1 mit\nHinweis). Die Verbesserung einer Strasse vermag auch dann einen Sondervorteil im\nSinne von Art. 78 Abs. 1 StrG für ein Grundstück zu begründen, wenn dieses zuvor\nbereits über eine Zufahrt verfügte (vgl. nicht veröffentlichter Entscheid VerwGE\nB 2002/200 vom 24. April 2003 E. 1d a.E.). Die praxisgemäss im Kanton St. Gallen\nangewandte Formel für die Vorteilsberechnung lautet: Perimeterfläche x Vorteils- oder\nNutzungsfaktor x Interessenprozente = Perimeterpunkte (vgl. B. Lengwiler,\nUmgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des\nStrassenperimeters, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für\nVerwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 17, St. Gallen 1981, S. 47; GVP\n1998 Nr. 30). Die Zuhilfenahme eines Vorteilsfaktors entfällt dann, wenn bei sämtlichen\nGrundstücken dieselbe Nutzung vorliegt. Bestehen aber unterschiedliche\nNutzungsarten, wird der Vorteilsfaktor zum entscheidenden Element der\nMehrwertermittlung (VerwGE B 2017/24 vom 20. Oktober 2018 E. 2.4). Der\nNutzungsfaktor nimmt auf das beitragspflichtige Grundstück Bezug und berücksichtigt\ndie Intensität der objektiv möglichen Nutzung. Je intensiver ein Grundstück nutzbar ist,\numso stärker wirkt sich dies auf die Strassenbenützung aus und entsprechend grösser\nwird der Sondervorteil. Besondere Erschliessungsverhältnisse, anderweitige\nPerimeterpflichten und sonstige Vor- oder Nachteile sind in die Interessenwertung\neinzubeziehen (vgl. Lengwiler a.a.O. S. 52 ff.). Beim Sondervorteil handelt es sich um\neine geschätzte Grösse; sie ist als solche mit Unsicherheiten behaftet. Baut die\nSchätzung auf verschiedenen Faktoren auf, so muss die fehlerhafte Bestimmung eines\nFaktors noch nicht die ganze Schätzung als unrichtig erscheinen lassen. Je grösser die\nAnzahl der Elemente ist, die bei der Schätzung berücksichtigt werden, umso weniger\nvermag eine einzelne abweichende Beurteilung das Gesamtergebnis dieser Schätzung\nzu ändern. Bei der Perimeterfestlegung handelt es sich nicht um eine mathematisch\nüberprüfbare Grösse, sondern lediglich um ein Hilfsmittel für die Schätzung des\nSondervorteils (GVP 1998 Nr. 30).\n\nDie zuständige Gemeindebehörde erstellt den Beitragsplan (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser\nenthält den Kostenvoranschlag, die beitragspflichtigen Grundstücke, die Anteile der\nGrundeigentümer, den Anteil der politischen Gemeinde und allfällige Anteile Dritter (Art.\n79 Abs. 2 StrG). Der Beschwerdegegnerin kommt bei der Frage, ob und wenn ja in\nwelchem Umfang einem Grundeigentümer ein Sondervorteil zukommt, ein erheblicher\nErmessenspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat das Verwaltungsgericht zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrespektieren, da es nur zur Rechtskontrolle befugt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; GVP\n1998 Nr. 30 und nicht publizierter Entscheid VerwGE B 2006/157 vom 9. November\n2006 E. 5c/aa). Die Ermittlung der Höhe der von den einzelnen Beteiligten effektiv\ngeschuldeten Beiträge bildet dabei nicht Bestandteil des - auf einem\nKostenvoranschlag basierenden - Beitragsplans. Die geschuldeten Beiträge werden in\ndem nach Realisierung des Strassenprojekts durchgeführten Kosteneinzugsverfahren\nauf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten festgelegt und verfügt (Art. 82 StrG;\nvgl. Weder a.a.O., Rz. 2 und 7 f. zu Art. 79 StrG). Gegen die entsprechende Verfügung\nsteht wiederum der Rechtsmittelweg (Art. 82 Abs. 3 StrG) offen.\n\n2.2.\nAuf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren, in den veranschlagten\nProjektkosten von CHF 2'214'000 seien Kosten enthalten, die nicht zum\nStrassenprojekt geschlagen werden könnten (Kosten für das Trottoir nördlich der F.__-\nBrücke sowie für die Absenkung der Strasse im Bereich der F.__-Brücke und die\nEindolung des G.__bachs, welche die Folge der Eisenbahnbrückensanierung seien),\ntrat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein, da die Frage, welche\nAuslagen bzw. Aufwendungen dereinst zu den über den Perimeter zu verlegenden\nKosten zählten und wie die konkrete Abrechnung der Baukosten zu erfolgen habe,\nnicht Verfahrensgegenstand sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen brachte die\nVorinstanz dazu dennoch Bemerkungen in inhaltlicher bzw. betraglicher Hinsicht an,\nindem sie eine Abgrenzung der Kosten vornahm, welche nicht den Perimeterpflichtigen\nder zweiten Etappe aufzuerlegen sein werden bzw. nicht über den vorliegenden\nBeitragsplan abgerechnet werden könnten. Im Weiteren hielt sie fest, entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführer seien zulasten der Beschwerdegegnerin keine Kosten\nwegen angeblich vernachlässigten Unterhalts auszuscheiden. Dass das vorliegende\nBauprojekt, das einem Neubau der Strasse gleichkomme, auch die vollumfängliche\nErneuerung des Belags zur Folge habe, liege in der Natur der Sache, ändere aber\nnichts an der Kostenauflage nach Art. 72 Abs. 2 StrG. Hinzu komme, dass der\nGemeindeanteil mit 90 Prozent sehr hoch sei (act. G 2 S. 4-6). Die Beschwerdeführer\nstellen die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Eintretenseinschränkung zu\nRecht nicht in Frage und stimmen auch den erwähnten inhaltlichen Darlegungen zu\n(act. G 1 S. 5). Hiervon ist nachstehend auszugehen.\n\n2.3.\nDas rechtskräftige Bauprojekt \"D.__-strasse 2. Bauetappe\" beginnt nordwestlich der\nF.__-Brücke und erstreckt sich über ca. 450m bis zur Brücke über den K.__-bach. Die\nPerimeterumgrenzung umfasst sämtliche an der D.__-strasse zwischen F.__-Brücke\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}