{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\n2-4 zu verfügen sei: Es seien die Grundstücke Nrn. 01 und 08 als nicht\nbeitragspflichtig aus dem Beitragsplan zu entlassen (Ziff. 2). Eventualiter sei der\nGemeindeanteil für das Strassenprojekt D.__-strasse 2. Bauetappe auf 100 % zu\nerhöhen (Ziff. 3). Subeventualiter sei der Bauperimeter für das Strassenprojekt\naufzuheben und neu zu verfügen, eventualiter durch die Beschwerdegegnerin nach\nRückweisung der Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten\nPerimeterverfahrens. Namentlich sei der Perimeterbereich auch auf das Grundstück Nr.\n02 auszudehnen (Ziff. 4a) sowie die Einzonungen der Grundstücke Nrn. 03 und 04 im\nPerimeterplan mit dem Nutzungsfaktor 0.8 zu berücksichtigen (Ziff. 4b). Im Weiteren\nseien die Ziffern 2 und 3 des Rekursentscheids insofern aufzuheben, als der\nBeschwerdegegnerin anstelle der gesamten amtlichen Kosten nur die Hälfte davon\nauferlegt worden seien und den Beschwerdeführern keine Umtriebsentschädigung für\ndas Rekursverfahren zugesprochen worden sei (Ziff. 5). Unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6).\n\nB.b.\nIm Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Vorinstanz den Verzicht auf eine\nVernehmlassung mit (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Vernehmlassung\nvom 15. August 2019 an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 18. März\n2014 fest und äusserte sich ergänzend zu Vorbringen in der Beschwerde (act. G 12).\nHierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Stellung\n(act. G 17). Am 7. Oktober 2019 gab die Vorinstanz den Verzicht auf eine weitere\nStellungnahme bekannt (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete\nstillschweigend auf eine Äusserung (act. G 22).\n\nB.c.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 81 Abs. 3 des\nStrassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als\nEigentümer der Grundstücke Nrn. 01 und 08 im Perimetergebiet des streitigen\nBeitragsplans zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 10. Mai 2019\nentspricht in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde\ninsoweit, als darin (Ziff. II.3) Rekurs und Einsprachen zum integrierenden Bestandteil\nerklärt werden (vgl. statt vieler VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 1.3).\n\n2.\n\n2.1.\nFür den Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse trägt die\npolitische Gemeinde die Kosten, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 72\nAbs. 1 StrG). Die Grundeigentümer leisten an die Baukosten bei Gemeindestrassen\nzweiter Klasse Beiträge bis 100 Prozent (Art. 72 Abs. 1 lit. b StrG). Die politische\nGemeinde leistet Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den\nGrundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74\nStrG). Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines\nPerimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG). Grundsätzlich ist pro Strassenprojekt ein\neinziger Perimeter zu erstellen, worin sämtliche durch das Projekt erschlossene\nGrundstücke miteinzubeziehen sind. Projekt und Beitragsplan gehören zusammen\n(GVP 2003 Nr. 22). Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht,\nsind beitragspflichtig (Art. 78 Abs. 1 StrG). Beiträge können von Dritten erhoben\nwerden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 Abs. 2 StrG). Als\nSondervorteil wird ein „besonderer Nutzen“ wirtschaftlichen Charakters bezeichnet, der\ndurch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich\ndieser Strasse bewirkt wird. Er muss sich in einem realisierbaren Mehrwert für das\nGrundstück ausdrücken (A. Weder in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st.\ngallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 3 zu Art. 78 StrG).\nDer wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem\nStrassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von\nGrundstücken, deren Lage durch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt\nbzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren.\n\nEin Sondervorteil kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Zugänglichkeit eines\nGrundstückes für Personen und/oder Fahrzeuge durch den Bau einer Strasse\nverbessert. Die verbesserte strassenmässige Erschliessung gestattet eine verbesserte\nwirtschaftliche Nutzung. Dies kann zu einer Zunahme des Grundstückwertes führen, da\ndieser primär vom Ausmass der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten abhängt.\nEntscheidend ist bei der Beurteilung der Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten, dass\nder Sondervorteil dem Grundstück als solchem erwachsen muss und nicht nur dessen\nmomentanem Eigentümer. Der Wertzuwachs darf somit nicht nur aufgrund der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}