{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-101_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7600&type=1563347022&cHash=191595dc8189d15b271fcb000ed77367", "Checksum": "97f8f1761951cdc3e6693165d308151b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:17:14", "Checksum": "bb7c0d5df8867c0365bfa27869be0cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/101\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/101\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.05.2020\nEntscheiddatum: 27.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.02.2020\nStrassenrecht. Beitragsplan. Strassenperimeter. Art. 72 Abs. 1, 74, 78 und 79\nStrG (sGS 732.1). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit\ndes Nichteinbezugs von Grundstücken in den Strassenperimeter und\nerachtete den Verzicht auf eine entsprechende Ausdehnung der\nPerimeterumgrenzung als nachvollziehbar begründet. Im Weiteren hielt es\nfest, dass für die Bemessung des Sondervorteils die Verhältnisse im\nZeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids massgebend seien\n(Rechtsprechungs-Präzisierung). Die Einzonung der Grundstücke Nrn. 001\nund 002 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone sei nach wie vor\nnicht rechtskräftig. Die Grundstücke seien im Beitragsplan somit zu Recht\nmit dem Nutzungsfaktor für das übrige Gemeindegebiet bewertet worden\n(Verwaltungsgericht, B 2019/101).\n\nEntscheid vom 27. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nB.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde C.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nBeitragsplan Ausbau D.__-strasse (2. Bauetappe)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nDie D.__-strasse ist eine Gemeindestrasse zweiter Klasse in C.__. Sie erschliesst im\nGebiet E.__ und D.__ sowohl Wohn- als auch Industriequartiere. Im Jahr 2000 wurde\ndie D.__-strasse vom E.__ bis zur Bahnunterführung F.__ saniert. Die Sanierung der\nverbleibenden Strecke von der Bahnunterführung F.__ bis zur Brücke über den K.__-\nbach bildete Gegenstand des Strassenprojekts „Sanierung D.__-strasse 2. Bauetappe“.\nDiese beinhaltete eine Totalsanierung und einen Ausbau der vorerwähnten Strecke,\nStrassen- und Umgebungsanpassungen sowie eine Erneuerung des Durchlasses des\nG.__baches mit Kapazitätssteigerung. Am 30. November 2010 setzte der Gemeinderat\nC.__ den Gemeindebeitrag an die Baukosten auf 90 Prozent fest und beauftragte eine\nPerimeterkommission mit der Ausarbeitung des Beitragsplans. Mit Beschluss vom 25.\nOktober 2011 genehmigte der Gemeinderat C.__ das Strassenprojekt „Sanierung D.__-\nstrasse, 2. Etappe“ sowie den Teilstrassenplan „D.__-strasse Nr. 012“. A.__ und B.__\nerhoben als Eigentümer des Grundstücks Nr. 01 in C.__, am 30. November 2011\nEinsprache gegen das Projekt samt Teilstrassenplan und Beitragsplan. Nach\nDurchführung von Einspracheverhandlungen, welche nicht zu einer einvernehmlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLösung führten, beschloss der Gemeinderat C.__ am 2. Juli 2013 eine Projektänderung\nmit Verzicht auf die im Projekt von 2011 geplante Mittelinsel. Nachdem sie am 31. Juli\n2013 das Grundstück Nr. 08 erworben hatten, erhoben A.__ und B.__ Einsprache\ngegen die Projektänderung und beantragten die Umsetzung des Projekts und des\nTeilstrassenplans gemäss ursprünglicher Planung vom 25. Oktober 2011 mit Bau einer\nMittelinsel, eventualiter mit Realisierung von anderen, gleichwertigen\nverkehrsberuhigenden Massnahmen. Mit Entscheid vom 18. März 2014 wies der\nGemeinderat C.__ die Einsprachen gegen das Strassenprojekt und die Projektänderung\nsamt Teilstrassenplan ab; der Beitragsplan wurde dahingehend abgeändert, dass im\nBauperimeter der Spaltentitel \"Unterhalt\" gestrichen wurde (act. G 8/2/1).\n\nA.b.\nDen gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 15. April 2014\nbetreffend Strassenprojekt und Teilstrassenplan wies das Baudepartement des\nKantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab. Die gegen diesen Entscheid von\nA.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons\nSt. Gallen mit Entscheid B 2015/163 vom 20. Januar 2017 lediglich insofern teilweise\ngut, als es Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 2. Juli 2015 aufhob und wie folgt neu\nfasste: „Der Rekurs wird in dem Umfang teilweise gutgeheissen, als die Einsprachen\nvom 30. November 2011 im Einspracheentscheid vom 18. März 2014 gutzuheissen\ngewesen wären“. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die hiergegen\nerhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2017 vom 2.\nNovember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.\n\nDen gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2014 zum Beitragsplan erhobenen\nRekurs (act. G 8/1) hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen\n(VRK) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend\nStrassenprojekt sistiert (act. G 8/6). Nach Vorliegen des erwähnten\nBundesgerichtsurteils hob die VRK die Sistierung auf und wies den Rekurs, nachdem\nsie am 23. Oktober 2018 mit den Verfahrensbeteiligten im Perimetergebiet einen\nAugenschein durchgeführt hatte (act. G 8/39), mit Entscheid vom 28. März 2019 ab,\nsoweit sie darauf eintrat (act. G 2).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Rekursentscheid erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe vom 10. Mai 2019\n(act. G 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Ziff. 1), der Entscheid sei insofern\naufzuheben, als neu und ergänzend gemäss den nachfolgenden Rechtsbegehren Ziff.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}